Mein Dienst

In Abstimmung mit den Aufgaben des Zivilschutzes und um einen möglichst vielfältigen Einsatz der Schutzdienstpflichtigen zu ermöglichen, gibt es verschiedene Grundfunktionen:
Führungsunterstützer (für den Bereich Führungsunterstützung), Betreuer (für den Bereich Betreuung), Pionier (für den Bereich Technische Hilfe), Infrastrukturwart (für den Bereich Logistik), Materialwart (für den Bereich Logistik), Koch (für den Bereich Logistik).

Bevölkerungsschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

1. Kapitel: Zweck, Zusammenarbeit und Pflichten Dritter


Art. 2 Zweck
Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen und entsprechende Massnahmen zur Vorsorge zu treffen.


Art. 3 Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte

1 Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten im Rahmen des Bevölkerungsschutzes in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen.

2 Als Partnerorganisationen arbeiten zusammen:

a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;

b. die Feuerwehr zur Rettung und zur Sicherstellung der Schadenwehr;

c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

d. die technischen Betriebe, insbesondere zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von unverzichtbaren Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung;

e. der Zivilschutz zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung, zur Betreuung schutzsuchender Personen sowie zur Führungsunterstützung und zur Unterstützung der anderen Partnerorganisationen.